Rechtstracker.at

§ 88 ZÄG

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 38/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 88 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 8801.01.201331.12.2013 BGBl. I Nr. 38/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 38/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Prophylaxeassistenz

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, vom 13. Mai 2009 die Zusatzausbildung in der Prophylaxeassistenz erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.
  2. Absatz 2,Personen, die nicht die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, aber
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      in Österreich
      1. Litera a
        eine entsprechende andere Ausbildung in der Prophylaxeassistenz absolviert haben oder
      2. Litera b
        vor dem 1. Jänner 1992 sowie seit 1. Jänner 2007 jeweils mindestens zwei Jahre Tätigkeiten der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, einem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder einer Krankenanstalt überwiegend ausgeübt haben,
    sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.
  3. Absatz 3,Über die Tätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ist auf Ersuchen des/der Berufsangehörigen eine Bestätigung durch den/die betreffenden/betreffende Dienstgeber/Dienstgeberin auszustellen. Sofern eine Ausstellung dieser Bestätigung nicht mehr möglich ist, ist der/die Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt, die Abschlussprüfung der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu absolvieren.
  4. Absatz 4,Ausbildungen gemäß Absatz eins, dürfen bis spätestens 31. Dezember 2013 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.
  5. Absatz 5,Unbeschadet Absatz 4, haben die Träger von Zusatzausbildungen gemäß Absatz eins,, die im Jahr 2012 diese Zusatzausbildung abgehalten haben und beabsichtigen, weitere Zusatzausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    1. Ziffer eins
      bis 31. März 2013 dies anzuzeigen und zu melden, ab wann die Zusatzausbildung als Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden wird, sowie
    2. Ziffer 2
      bis spätestens sechs Monate vor Beginn dieser Weiterbildung die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Voraussetzungen vorzulegen.
    Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat anlässlich der Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Ziffer eins und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Paragraph 85, zu prüfen. Die Abhaltung der Weiterbildung ist zu versagen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 85, nicht nachgewiesen werden; gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

Schlagworte

Kinderwohlfahrt, Zahnheilkunde, Mundheilkunde

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40135630