(1)Absatz eins,Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 sind, haben Bauaufträge an Dritte unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung mittels Standardformularen gemäß den §§ 46, 47 und 50 bis 52 kann im Oberschwellenbereich nur Abstand genommen werden, wenn eine der in § 28 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegt.Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, sind, haben Bauaufträge an Dritte unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung mittels Standardformularen gemäß den Paragraphen 46, 47 und 50 bis 52 kann im Oberschwellenbereich nur Abstand genommen werden, wenn eine der in Paragraph 28, Absatz 2, genannten Voraussetzungen vorliegt.