Rechtstracker.at

§ 56 SchOG

Fassungen
01.09.2012 bis 31.08.2016 — BGBl. I Nr. 9/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 5601.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 5615.02.201231.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 5601.09.201014.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 44/2010
§ 5601.09.200831.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 116/2008
§ 5601.01.199831.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 20/1998
§ 5601.09.197631.12.1997 BGBl. Nr. 323/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. I Nr. 9/2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016danach: BGBl. I Nr. 56/2016

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 56, Lehrer.

  1. Absatz eins,Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen und in den Modulen der Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. Absatz eins a,Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Haushaltungsschule sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
  3. Absatz 2,Für jede berufsbildende mittlere Schule sind, sofern sie nicht nach Paragraph 54, Absatz 2, einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch Abteilungsvorstände zu bestellen.
  4. Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, ist anzuwenden. Darüber hinaus können in der Fachschule für Sozialberufe bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40136138

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P56/NOR40136138