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§ 15 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Fassungen
ab 01.09.2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2017BGBl. I Nr. 9/2012

Außerkrafttretensdatum

09.07.2014ersetzt durch BGBl. I Nr. 48/2014

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 15, Klassenschülerzahl

  1. Absatz eins,Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den Paragraphen 26 b und 26 c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40136166