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§ 43 SchUG

Fassungen
15.02.2012 bis 31.08.2020 — BGBl. I Nr. 9/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.09.2020 § → § · 1 Dokument
§ 4301.09.201731.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 9/2012 · 2 Dokumente
§ 4315.02.201231.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 4301.09.200114.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 78/2001
§ 4301.09.199431.08.2001 § → § BGBl. Nr. 514/1993
§ 4306.09.198631.08.1994 BGBl. Nr. 472/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

15.02.2012BGBl. I Nr. 9/2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Absatz eins :, Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft vergleiche Paragraph 82, Absatz 5 s, Ziffer 6,).

Text

9. ABSCHNITT
SCHULORDNUNG

Pflichten der Schüler

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (Paragraph 17,) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40136238