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§ 8 ChemG 1996

Fassungen
01.03.2012 bis 12.07.2018 — BGBl. I Nr. 7/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 813.07.201822.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 44/2018
§ 801.03.201212.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 803.08.200418.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 98/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009
§ 801.03.199702.08.2004 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. I Nr. 7/2012

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018danach: BGBl. I Nr. 44/2018

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag eines Herstellers, Importeurs, nachgeschalteten Anwenders oder Händlers (Vertreibers) im Sinne der REACH-V für einen bestimmten Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen oder für Gemische Ausnahmen von der REACH-V oder der CLP-V mit Bescheid zuzulassen, wenn die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des vom Antragsteller bezeichneten EU-Mitgliedstaates erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Stoffes oder des Gemisches,
    2. Ziffer 2
      Menge des Stoffes,
    3. Ziffer 3
      Angabe der Vorschriften der CLP-V oder der REACH-V, für die eine Ausnahme bezüglich des Stoffes oder des Gemisches beantragt wird und
    4. Ziffer 4
      Angabe des EU-Mitgliedstaates, auf den sich die Ausnahme bezieht.
  3. Absatz 3,Bezieht sich ein Antrag gemäß Absatz eins, auf die österreichische Landesverteidigung, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Antrag an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Beurteilung weiterzuleiten, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist; auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein diesbezüglicher Antrag aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitergeleitet wurde. Sofern der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die in Absatz eins, genannten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse direkt bezieht, hat er die in Absatz 2, vorgesehenen Angaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Wird in Österreich ein entsprechender Ausnahmeantrag gemäß Absatz eins, für die Zwecke der Landesverteidigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen solchen Antrag der nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für die REACH-V oder die CLP-V zuständigen Behörde mit dem Ersuchen um Beurteilung zu übermitteln, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des befassten Mitgliedstaates erforderlich ist. Auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden.

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40136273

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P8/NOR40136273