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§ 19 ChemG 1996

Fassungen
01.03.2012 bis 12.07.2018 — BGBl. I Nr. 7/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute05.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 1923.12.202004.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 1913.07.201822.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 44/2018
§ 1901.03.201212.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 1915.02.201229.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 1903.08.200414.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 98/2004
§ 1901.03.199702.08.2004 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. I Nr. 7/2012

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018danach: BGBl. I Nr. 44/2018

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder Gemische, für die nach Artikel 31, Absatz 3, der REACH-V ein Sicherheitsdatenblatt vorgesehen ist, oder gefährliche Erzeugnisse verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere auf Basis der auf Verpackungen oder in Beipacktexten angegebenen Hinweise, der ihm übermittelten Informationen sowie anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zu ergreifen sind. Wer in Österreich die Verfügungsgewalt über Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die nicht im Bundesgebiet gelagert werden, ausübt, um sie in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie entsprechend eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden und alle sonstigen chemikalienrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Wer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe des Paragraph 27, verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.
  3. Absatz 3,Wer Stoffe als solche oder als Bestandteil eines Gemisches zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.
  4. Absatz 4,Wer gefährliche Gemische in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 27, verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die diesbezüglichen, in Paragraph 22, genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht, Informationspflicht

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40136287