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§ 45 ChemG 1996

Fassungen
01.03.2012 bis 13.01.2015 — BGBl. I Nr. 7/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 4513.07.201822.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 44/2018
§ 4514.08.201512.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 109/2015
§ 4514.01.201513.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 14/2015
§ 4501.03.201213.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 4503.08.200429.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 98/2004
§ 4501.03.199702.08.2004 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. I Nr. 7/2012

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015danach: BGBl. I Nr. 14/2015

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Abgabe an Letztverbraucher

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, dürfen nur an gemäß Paragraph 41, Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,)

  2. Absatz 3,Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung Ausnahmen bezüglich der Abgabe von Giften gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist, und erforderlichenfalls besondere Sicherheitsvorkehrungen hierfür festlegen. In dieser Verordnung können die Maßnahmen gemäß Absatz 3, erforderlichenfalls – soweit es den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes entspricht – auch auf andere gefährliche Stoffe und auf Gemische, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen gefährden, erstreckt und erforderlichenfalls bezüglich dieser Stoffe und Gemische auch Ausnahmen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist, sowie besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden.

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40136308