Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Vergabeverfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Unterliegt ein Teil der Leistung eines Vergabeverfahrens den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen, BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, der andere Teil der Leistung jedoch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so ist das Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrages aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.Unterliegt ein Teil der Leistung eines Vergabeverfahrens den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen, BVergG 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17, der andere Teil der Leistung jedoch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so ist das Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrages aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.
(2)Absatz 2,Unterliegt ein Teil der Leistung eines Vergabeverfahrens den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der andere Teil der Leistung weder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes noch den Bestimmungen des BVergG 2006, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrages aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung über die Vergabe eines einzigen Vertrages darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung des BVergG 2006 oder dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR40136354