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§ 118 BVergGVS 2012

Fassungen
01.04.2012 bis 30.09.2026 — BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118 heute01.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 8/2026
§ 11801.04.201230.09.2026 BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. I Nr. 10/2012

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026danach: BGBl. I Nr. 8/2026

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bestimmungen über Bekanntmachungen

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben die in Anhang römisch sieben genannten Informationen sowie sämtliche andere vom erfolgreichen Bieter für sinnvoll erachteten Angaben zu enthalten. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen. Bekanntmachungen über Subaufträge sind unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen der Kommission zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen werden gemäß den Paragraphen 42 bis 44 und 47 veröffentlicht.
  3. Absatz 3,Eine Bekanntmachung über die Vergabe von Subaufträgen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 25, erfüllt sind. Für freiwillige Bekanntmachungen gilt Paragraph 41,

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40136470