Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Bestimmungen über Bekanntmachungen
§ 118.Paragraph 118,
(1)Absatz eins,Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben die in Anhang VII genannten Informationen sowie sämtliche andere vom erfolgreichen Bieter für sinnvoll erachteten Angaben zu enthalten. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen. Bekanntmachungen über Subaufträge sind unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen der Kommission zu übermitteln.Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben die in Anhang römisch sieben genannten Informationen sowie sämtliche andere vom erfolgreichen Bieter für sinnvoll erachteten Angaben zu enthalten. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen. Bekanntmachungen über Subaufträge sind unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen der Kommission zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen werden gemäß den §§ 42 bis 44 und 47 veröffentlicht.Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen werden gemäß den Paragraphen 42 bis 44 und 47 veröffentlicht.
(3)Absatz 3,Eine Bekanntmachung über die Vergabe von Subaufträgen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Für freiwillige Bekanntmachungen gilt § 41.Eine Bekanntmachung über die Vergabe von Subaufträgen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 25, erfüllt sind. Für freiwillige Bekanntmachungen gilt Paragraph 41,
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
NOR40136470