Rechtstracker.at

§ 136 BVergGVS 2012

Fassungen
01.04.2012 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 136 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 128/2013
§ 13601.04.201231.12.2013 BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. I Nr. 10/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 128/2013

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Zusätzliche organisationsrechtliche Vorschriften

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, falls in einem Verfahren vor dem Bundesvergabeamt klassifizierte Informationen betroffen sind und das Mitglied nicht die vorgeschriebene Sicherheitsstufe für die betroffenen klassifizierten Informationen aufweist.
  2. Absatz 2,In der Geschäftsordnung des Bundesvergabeamtes gemäß Paragraph 308, BVergG 2006 sind Bestimmungen über den Umgang mit und den Schutz von klassifizierten Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Bundesvergabeamt zu treffen. In der Geschäftsordnung sind erforderlichenfalls Bestimmungen über den Verhandlungsort, die Einberufung und die Durchführung von Verhandlungen, die klassifizierte Informationen zum Gegenstand haben oder haben können, zu treffen.
  3. Absatz 3,Bei der Aufbereitung der Entscheidungen gemäß Paragraph 310, BVergG 2006 ist der Schutz klassifizierter Informationen zu gewährleisten.
  4. Absatz 4,Das Bundesvergabeamt hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Behandlung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz eine entsprechende Anzahl an Mitgliedern zur Verfügung steht, die die vorgeschriebene bzw. erforderliche Sicherheitsstufe für den Umgang mit klassifizierten Informationen aufweist. Verfügt das Bundesvergabeamt nicht über die entsprechende Anzahl an Mitgliedern gemäß Satz 1, so ist eine Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung gemäß den Paragraphen 55 bis 55 b SPG bzw. 23 und 24 MBG hinsichtlich jener Mitglieder durchzuführen, die gemäß der Geschäftsverteilung für die Durchführung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz zuständig sind. Diese Mitglieder haben eine Sicherheits- bzw. Verlässlichkeitserklärung gemäß den Paragraphen 55 b, Absatz eins, SPG bzw. 24 Absatz eins, MBG abzugeben. Die gemäß den Paragraphen 55 b, Absatz eins, SPG bzw. 24 Absatz eins, MBG erforderlichen Zustimmungen der Betroffenen zur Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung gilt als erteilt.
  5. Absatz 5,Bei der Bestellung der Mitglieder des Bundesvergabeamtes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine ausreichende Anzahl von Personen deren Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde, zur Verfügung steht.
  6. Absatz 6,Das Bundesvergabeamt ist, sofern dies zum Schutz klassifizierter Informationen erforderlich, wirtschaftlich geboten und für die in Anspruch genommene Dienststelle zumutbar ist, berechtigt, für die Behandlung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz Infrastruktureinrichtungen von Dienststellen des Bundes im dafür erforderlichen Umfang zu nutzen.

Schlagworte

Sicherheitserklärung

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40136488