Rechtstracker.at

Anl. 8 BVergGVS 2012

Fassungen
01.04.2012 bis 30.09.2026 — BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 8 heute01.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 8/2026
Anl. 801.04.201230.09.2026 BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. I Nr. 10/2012

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026danach: BGBl. I Nr. 8/2026

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang römisch acht

Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

A.           Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung des Auftraggebers.
  2. Ziffer 2
    Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
  3. Ziffer 3
    Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins,
  4. Ziffer 4
    bei Verfahren gemäß den Paragraphen 30 und 33 gegebenenfalls Angaben über den Verfahrensablauf und Hinweis, wo und wann nähere Informationen über die zu vergebende Leistung eingesehen oder beschafft werden können.

B. Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren hat die Bekanntmachung weiters insbesondere, folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen.
  2. Ziffer 2
    Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind.
  3. Ziffer 3
    Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind.
  4. Ziffer 4
    Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber.
  5. Ziffer 5
    Auswahlkriterien.
  6. Ziffer 6
    Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben.

C.           In der Bekanntmachung kann enthalten sein:

  1. Ziffer eins
    Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen.
  2. Ziffer 2
    Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Nachweise gemäß den Paragraphen 59, ff).
  3. Ziffer 3
    Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind.
  4. Ziffer 4
    Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber.
  5. Ziffer 5
    Zuschlagskriterien.

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40136510