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§ 2 ZKR-AustauschV

Fassungen
01.03.2012 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 42/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.201431.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 256/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/2018
§ 201.03.201231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 42/2012
§ 201.07.201129.02.2012 § → § BGBl. II Nr. 182/2011
§ 230.09.200530.06.2011 BGBl. II Nr. 299/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zentralkreditregister-Austauschverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. II Nr. 42/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 256/2013

Abkürzung

ZKR-AustauschV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Regelmäßiger Datenaustausch

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Den in Paragraph eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Einrichtungen sind monatlich mit dem jeweils Monatsletzten als Stichtag die Höhe der Gesamtverschuldung der Kreditnehmer gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG sowie die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln. Der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Einrichtung sind vierteljährlich mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die genannten Informationen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Daten betreffend Kreditnehmer sind nicht zu übermitteln, wenn deren Gesamtverschuldung laut Großkreditevidenz 25 000 Euro nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Gesamtverschuldung sind ausschließlich zum Stichtag laut Großkreditevidenz aushaftende Obligi und Haftungserklärungen zugunsten Dritter zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Daten betreffend Kreditverträge natürlicher Personen, welche diese nicht als Unternehmer im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Konsumentenschutzgesetzes - KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, abgeschlossen haben, sind nicht zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Es sind Daten von Kreditnehmern mit Sitz im Sitzstaat des jeweiligen Empfangsregisters sowie Daten inländischer Kreditnehmer nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 zu übermitteln. Die Daten inländischer Kreditnehmer sind einer in Paragraph eins, genannten Einrichtung jedoch nur dann zu übermitteln, wenn ihr der Kreditnehmer aus vorangegangenen Meldungen im Sitzstaat des Empfangsregisters bereits bekannt ist und der Großkreditevidenz von dieser Einrichtung bereits Daten dieses Kreditnehmers übermittelt wurden.
  5. Absatz 5,Solidarisch haftenden Kreditnehmern ist das Obligo jeweils zur Gänze zuzurechnen.

Im RIS seit

21.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Gesetzesnummer

20004311

Dokumentnummer

NOR40136543