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Art. 26a B-VG

Fassungen
01.04.2012 bis 31.12.2017 — BGBl. I Nr. 12/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 26a heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 106/2016
Art. 26a01.04.201231.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 12/2012
Art. 26a01.07.200731.03.2012 BGBl. I Nr. 27/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. I Nr. 12/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017danach: BGBl. I Nr. 106/2016

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 26a.

Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament, der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten, von Volksabstimmungen und Volksbefragungen, die Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen obliegt Wahlbehörden, die vor jeder Wahl zum Nationalrat neu gebildet werden. Diesen haben als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören, der Bundeswahlbehörde auch Richter des Dienst- oder Ruhestandes; die Zahl der Beisitzer ist in der Wahlordnung zum Nationalrat festzusetzen. Die nichtrichterlichen Beisitzer werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien entsprechend ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke berufen. Im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene wahlwerbende Parteien, die danach keinen Anspruch auf Berufung von Beisitzern hätten, sind jedoch berechtigt, einen Beisitzer für die Bundeswahlbehörde vorzuschlagen.

Schlagworte

Dienststand

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40136981