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§ 29 EuWO

Fassungen
01.10.2011 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 12/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.09.2023 § → § BGBl. I Nr. 100/2023
§ 2901.01.201731.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 41/2016
§ 2901.10.201131.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 12/2012
§ 2901.07.200730.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 2901.01.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 2915.03.199631.12.2003 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. I Nr. 12/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 41/2016

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 91, Absatz 12

Text

Wählbarkeit

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
  2. Absatz 2,Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40137013