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§ 15 EuWEG

Fassungen
27.03.2012 bis 28.12.2015 — BGBl. I Nr. 12/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 106/2016
§ 1529.12.201531.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 158/2015
§ 1527.03.201228.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 12/2012
§ 1501.07.200726.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 1513.08.200330.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 54/2003
§ 1515.03.199612.08.2003 BGBl. Nr. 118/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

27.03.2012BGBl. I Nr. 12/2012

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 158/2015

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Kosten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die durch die Führung der Europa-Wählerevidenz und durch die Übermittlung der Daten an die Länder verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro Anmerkung, gem. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2008, ab 8.5.2008 0,45 Euro; gem. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2013, ab 20.4.2013 0,50 Euro) pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu leisten.
  2. Absatz 2,Der in Absatz eins, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat eine Anpassung nach Absatz 2, stattgefunden, so ist für ein Kalenderjahr dennoch der am 31. Dezember dieses Jahres in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Absatz 3, bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.
  5. Absatz 5,Der Bund hat den Ländern die durch die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden an den Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 13, Absatz 5, unmittelbar verursachten Kosten nach ordnungsgemäßem Nachweis zu ersetzen. Ersatzfähig sind Kosten, die für die Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Ansprüche auf Ersatz der Kosten sind binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Bundesminister für Inneres einzubringen.

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40137040