Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automatenglücksspielverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Beachte
Tritt für erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).Tritt für erteilte Landesbewilligungen im Sinne des Paragraph 5, GSpG mit 1.7.2013 in Kraft vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2,).
Text
Elektronische Zähler (Meters)
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Neben den unter § 11 angeführten elektromechanischen Zählwerken müssen die Glücksspielautomaten mindestens über die elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2) verfügen. Die Zählerstände sind auf Aufforderung den Überwachungsorganen der Behörden am Glücksspielautomaten unter dem für den Spielteilnehmer verwendeten Spielprogrammnamen anzuzeigen und ab dem Zeitpunkt der Anbindung dem zentralen Kontrollsystem zugänglich zu machen.Neben den unter Paragraph 11, angeführten elektromechanischen Zählwerken müssen die Glücksspielautomaten mindestens über die elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2) verfügen. Die Zählerstände sind auf Aufforderung den Überwachungsorganen der Behörden am Glücksspielautomaten unter dem für den Spielteilnehmer verwendeten Spielprogrammnamen anzuzeigen und ab dem Zeitpunkt der Anbindung dem zentralen Kontrollsystem zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Alle elektronischen Zähler müssen mindestens 10-stellig ausgeführt sein und dürfen außerhalb ihrer vorgesehenen Funktionsweise nur bei
dem Austausch der Software,
der Wartung nach Fehlfunktionen, die einen korrekten Betrieb des Glücksspielautomaten ohne Rücksetzung nicht erlauben und
der Veränderung von Einstellungen des Glücksspielautomaten, die eine Rücksetzung erfordern,
verändert werden.
(3)Absatz 3,Wenn der Glücksspielautomat unterschiedliche Spielprogramme anbietet, muss er außerdem mit weiteren Zählern ausgestattet sein, die die Daten laut Detailspezifikation 2 getrennt für jedes angebotene Spielprogramm erfassen.
(4)Absatz 4,Die elektronischen Zähler müssen nach Erreichen des maximalen Zählerstandes wieder bei Null beginnen.
(5)Absatz 5,(Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1.7.2013 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Dokumentnummer
NOR40137203