Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.07.2013 bis 30.06.2017 — BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 174/2017
§ 2501.07.201330.06.2017 BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 69/2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017danach: BGBl. II Nr. 174/2017

Index

34 Monopole

Beachte

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft vergleiche Paragraph 53, Absatz 4,).

Text

Service Level für die Anbindung an das zentrale Kontrollsystem

Paragraph 25,

Die seitens des Bewilligungsinhabers bereitzustellende Netzwerkverbindung zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Verfügbarkeit:
    1. Litera a
      Maximale Gesamtunterbrechungsdauer im Verantwortungsbereich des Bewilligungsinhabers pro Kalendermonat und Glücksspielautomat: 7 Stunden
    2. Litera b
      Maximale Einzelunterbrechungsdauer im Verantwortungsbereich des Bewilligungsinhabers pro Kalendermonat und Glücksspielautomat: 4 Stunden
    3. Litera c
      Ist die Netzwerkverbindung und damit die Datenübermittlung zwischen dem gesamten Netzwerk des Bewilligungsinhabers und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH unterbrochen, gilt diese Unterbrechungszeit als Unterbrechung zu jedem einzelnen Glücksspielautomaten des Bewilligungsinhabers.
    4. Litera d
      Die zulässigen Unterbrechungszeiten beziehen sich auf den einzelnen Glücksspielautomaten. Wird die höchstzulässige Unterbrechungsdauer bei einem Glücksspielautomaten nicht erreicht, darf der verbleibende Zeitraum nicht der höchstzulässigen Unterbrechungsdauer anderer Glücksspielautomaten zugeschlagen werden.
    5. Litera e
      Geplante Wartungsarbeiten seitens des Bewilligungsinhabers sind zulässig und sind mindestens 10 Werktage vor Beginn der Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit anzuzeigen. Nur nach fristgerechter Anzeige wird die Unterbrechung nicht als Unterbrechung im Sinne der Verfügbarkeit gewertet. Ein Spielbetrieb während der wartungsbedingten Unterbrechung ist nicht zulässig.
    6. Litera f
      Wartungsarbeiten durch die Bundesrechenzentrum GmbH sind zulässig und werden nicht als Unterbrechung im Sinne der Verfügbarkeit gewertet. Diese Wartungsarbeiten werden mindestens 10 Werktage vor Beginn durch die Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit angezeigt. Ein Spielbetrieb während dieser wartungsbedingten Unterbrechung ist zulässig.
  2. Ziffer 2
    Performance/Antwortzeitverhalten:
    1. Litera a
      Bei der Übermittlung von Daten zwischen dem Glücksspielautomaten und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH muss seitens des Bewilligungsinhabers sichergestellt werden, dass die maximale Übermittlungsdauer 7 Sekunden nicht überschreitet. Als Messkriterium ist die Übermittlung von Einzelspieldaten heranzuziehen. Der Beginn der Messung muss ab dem Zeitpunkt der Beendigung eines Spiels auf dem Glücksspielautomaten erfolgen und mit dem vollständigen Einlangen der definierten Daten zu einem Einzelspiel am Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH enden.
    2. Litera b
      Es muss gewährleistet sein, dass die Performance-Anforderungen bei gleichzeitiger Einzelspieldatenübertragung von mindestens 20% der Glücksspielautomaten eines Standortes, von mindestens jedoch 3 Glücksspielautomaten, eingehalten werden.
    3. Litera c
      Die Überprüfung des Performanceverhaltens hat erstmals zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Netzwerkverbindung zwischen der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bewilligungsinhaber und danach periodisch im laufenden Betrieb zu erfolgen.

Im RIS seit

22.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40137209