Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.07.2013 bis 31.07.2013 — BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 174/2017
§ 2801.08.201330.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 234/2013
§ 2801.07.201331.07.2013 BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 69/2012

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. II Nr. 234/2013

Index

34 Monopole

Beachte

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des Paragraph 5, GSpG mit 1.7.2013 in Kraft vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2,).

Text

2. Abschnitt
Standards für Datenübertragungen

Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität

Paragraph 28,

Zur Sicherstellung von Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität sind Daten verschlüsselt zu übermitteln. Für den Einsatz von Verschlüsselung und kryptographischer Signatur sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Jeder Glücksspielautomat hat über zumindest ein kryptographisches asymmetrisches Schlüsselpaar (zB RSA 2048 Bit, etc.) zu verfügen. Dieses erhält der Glücksspielautomat über ein Hardware-Token mit Krypto-Prozessor, das über die in Paragraph 12, beschriebene USB-Schnittstelle angeschlossen wird.
  2. Ziffer 2
    Daten, die vom Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH gesendet werden, sind mit kryptographischen Schlüsseln, die von den oben genannten Schlüsseln abgeleitet wurden, vom Glücksspielautomaten zu verschlüsseln. Beim Aufbau der Verbindung (HTTP) zwischen dem Glücksspielautomat und dem zentralen Kontrollsystem (in beide Richtungen) wird entsprechend dem Protokoll SSL/TLS dieser abgeleitete kryptographische Schlüssel zwischen dem Glücksspielautomaten und dem zentralen Kontrollsystem vereinbart und damit alle nachfolgenden Datenpakete durch den Einsatz von SSL/TLS (HTTPS) verschlüsselt.
  3. Ziffer 3
    Der Glücksspielautomat hat sich mit dem privaten Schlüssel des genannten Schlüsselpaares durch Erstellung einer digitalen Signatur sicher gegenüber der Bundesrechenzentrum GmbH zu authentisieren. Dies hat beim Aufbau der Verbindung zwischen dem Glücksspielautomaten und dem zentralen Kontrollsystem (in beide Richtungen) auf der Ebene des Kommunikationskanals entsprechend dem Protokoll SSL/TLS zu erfolgen.
  4. Ziffer 4
    Die möglichen Versionen von SSL und TLS sind in der von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen Version der „GSA Point to Point SOAP/https Transport and security Spezifikation“ definiert (Detailspezifikation 1).
  5. Ziffer 5
    Der Glücksspielautomat hat auf die kryptographischen Schlüssel und Zertifikate am Hardware-Token über PKCS#11 zuzugreifen.
  6. Ziffer 6
    Der Bewilligungsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Hardware-Token von der Hard- und Software des Glücksspielautomaten unterstützt wird.

Schlagworte

Hardware

Im RIS seit

22.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40137212