Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.07.2013 bis 31.07.2013 — BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 174/2017
§ 3201.07.201430.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 165/2014
§ 3201.08.201330.06.2014 § → § BGBl. II Nr. 234/2013
§ 3201.07.201331.07.2013 BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 69/2012

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. II Nr. 234/2013

Index

34 Monopole

Beachte

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des Paragraph 5, GSpG mit 1.7.2013 in Kraft vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2,).

Text

Inhalt des Typengutachtens

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Typengutachten sind folgende Komponenten sowie alle zum Einsatz vorgesehenen Kombinationen dieser Komponenten zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      die Hard- und Softwarekomponenten des Glücksspielautomaten und
    2. Ziffer 2
      die Spielesoftware aller einzelnen Spielprogramme und aller für das Spiel relevanten Softwarekomponenten.
  2. Absatz 2,Das Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps Prüfberichte für jede Komponente sowie einen Prüfbericht für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten zu enthalten und die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Hard- und Softwarekomponenten eines Glücksspielautomatentyps müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 5 und 6) zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist eine Typenidentifikation zu errechnen und im Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Typengutachten auszuweisenden Startwert (Paragraph 24, Absatz 2 und 3) und dem Hardwareidentifikationsmerkmal (Paragraph 24, Absatz 4,) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist in der Darstellungsform des Hardwareidentifikationsmerkmales anzugeben.
  4. Absatz 4,Werden Änderungen an Hardware- oder Softwarekomponenten eines Glücksspielautomaten (Absatz eins,) vorgenommen, für die kein Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Typengutachten erforderlich.

Schlagworte

Hardwarekomponente

Im RIS seit

22.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40137216