Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
17.03.2012 bis 30.06.2014 — BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute01.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 174/2017
§ 3701.07.201430.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 165/2014
§ 3717.03.201230.06.2014 BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

17.03.2012BGBl. II Nr. 69/2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014danach: BGBl. II Nr. 165/2014

Index

34 Monopole

Text

Logbuch

Paragraph 37,

Für jeden Glücksspielautomaten ist an seinem Aufstellungsort ein Logbuch in Papierform aufzulegen, in das Überwachungsorganen der Behörden auf Aufforderung Einsicht zu gewähren ist. Im Logbuch sind

  1. Ziffer eins
    die Typenidentifikation, Geräte-Seriennummer und die Modellbezeichnung und
  2. Ziffer 2
    die Inbetriebnahme, Außerbetriebssetzung, jede Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür sowie sämtliche Betriebsunterbrechungen aufgrund von Fehlfunktionen des Glücksspielautomaten mit jeweiligem Stand der elektromechanischen Zählwerke, Datum und Uhrzeit des Unterbrechungszeitraumes sowie einer Begründung zu dokumentieren. Jeder Eintrag in das Logbuch hat darüber hinaus den Namen und die Unterschrift der seitens des Bewilligungsinhabers verantwortlichen Person zu umfassen. Erfolgt eine Betriebsunterbrechung wegen der Änderung des Glücksspielautomatentyps, ist die neue Typenidentifikation im Logbuch zu erfassen.

Im RIS seit

22.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2014

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40137221