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§ 79 AllgStrSchV

Fassungen
20.03.2012 bis 11.02.2015 — BGBl. II Nr. 76/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7912.02.201531.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 22/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 7920.03.201211.02.2015 § → § BGBl. II Nr. 76/2012
§ 7901.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

20.03.2012BGBl. II Nr. 76/2012

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015danach: BGBl. II Nr. 22/2015

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Freigabe

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde hat davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Freigabe gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, StrSchG gegeben sind, wonach für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, wenn:
    1. Ziffer eins
      für eine uneingeschränkte Freigabe von
      1. Litera a
        festen Stoffen die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 6 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,
      2. Litera b
        flüssigen Stoffen die Einhaltung der Werte der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 6,
      3. Litera c
        Bauschutt und Bodenaushub mit einer zu erwartenden Masse von mehr als 1000 Tonnen im Kalenderjahr die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 7 genannten Freigabewerte und die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und F genannten Festlegungen,
      4. Litera d
        Bodenflächen die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 8 genannten Freigabewerte und der in Anlage 1 lit. E genannten Festlegungen,
      5. Litera e
        Gebäuden zur Wieder- und Weiterverwendung die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 9 genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und D genannten Festlegungen,
    2. Ziffer 2
      für eine eingeschränkte Freigabe von
      1. Litera a
        festen Stoffen zur Entsorgung als inaktiver Abfall die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 10 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A und C genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,
      2. Litera b
        Gebäuden zum Abriss die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 11 genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und D genannten Festlegungen,
      3. Litera c
        Metallschrott zur Wiederverwertung die Einhaltung der in der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 12 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A und G genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,
    nachgewiesen wird. Im Fall von Ziffer 2, Litera a, dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass am Standort der Entsorgungsanlage für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr überschritten wird.
  2. Absatz 2,Soweit die nach Absatz eins, erforderlichen Festlegungen der Anlage 1 lit. C bis E im Einzelfall nicht vorliegen oder für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte festgelegt sind, kann für Stoffe, die die Freigrenzen der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten, der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, auch auf andere geeignete Weise geführt werden.
  3. Absatz 3,Vor jeder Freigabe ist die Übereinstimmung mit den im Freigabebescheid festgelegten Anforderungen festzustellen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Die zuständige Behörde hat die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Absatz eins und 2 sowie zur Feststellung gemäß Absatz 3, festzulegen.
  5. Absatz 5,Auf Antrag hat die zuständige Behörde zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, festzustellen, ob bestimmte Voraussetzungen der Absatz eins und 2 vorliegen. Diese Feststellungen sind dem Verfahren zur Bewilligung der Freigabe zugrunde zu legen. Der Bescheid, mit dem die Freigabe bewilligt wird, hat diese Feststellungen zu enthalten.
  6. Absatz 6,Werden radioaktive Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle freigegeben, sind unmittelbar vor der Entsorgung die Kennzeichnungen gemäß Anlage 3 zu entfernen oder dauerhaft zu überdecken.

Schlagworte

Wiederverwendung

Im RIS seit

23.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137297