Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
Verwaltungsübertretungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ein Organisator begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn er entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung), indem erEin Organisator begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn er entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Artikel 14, Absatz eins, Litera a, der Verordnung), indem er
beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang III zur Verordnung nicht entsprechend Art. 5 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung ausfüllt,beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang römisch drei zur Verordnung nicht entsprechend Artikel 5, Absatz eins, letzter Satz der Verordnung ausfüllt,
bei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (§ 2 Abs. 2) falsche Angaben zu den von der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung macht oderbei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (Paragraph 2, Absatz 2,) falsche Angaben zu den von der Kommission gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung macht oder
bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß § 3 Abs. 1 auf dem Formular gemäß Anhang V zur Verordnung falsche Angaben macht.bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auf dem Formular gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung falsche Angaben macht.
(2)Absatz 2,Als Tatort gilt der Sitz der Bundeswahlbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2020
Dokumentnummer
NOR40137377