Rechtstracker.at

§ 5 EBIG

Fassungen
01.04.2012 bis 21.03.2020 — BGBl. I Nr. 12/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute22.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 22/2020
§ 501.04.201221.03.2020 BGBl. I Nr. 12/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. I Nr. 12/2012

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020danach: BGBl. I Nr. 22/2020

Abkürzung

EBIG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Organisator begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn er entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Artikel 14, Absatz eins, Litera a, der Verordnung), indem er
    1. Ziffer eins
      beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang römisch drei zur Verordnung nicht entsprechend Artikel 5, Absatz eins, letzter Satz der Verordnung ausfüllt,
    2. Ziffer 2
      bei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (Paragraph 2, Absatz 2,) falsche Angaben zu den von der Kommission gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung macht oder
    3. Ziffer 3
      bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auf dem Formular gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung falsche Angaben macht.
  2. Absatz 2,Als Tatort gilt der Sitz der Bundeswahlbehörde.

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2020

Gesetzesnummer

20007751

Dokumentnummer

NOR40137377