Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freiwilligengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Geschäftsführung und -ordnung
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Bei der Führung der Geschäfte wird der Österreichische Freiwilligenrat vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unterstützt.
(2)Absatz 2,Nähere Regelungen betreffend die Aufgaben des Vorsitzes, die Führung der Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Vorgangsweise bei den Beratungen und die Einsetzung von Arbeitsgruppen trifft der Österreichische Freiwilligenrat in einer Geschäftsordnung, die durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu genehmigen ist.
Schlagworte
Geschäftsordnung
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40137466