Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freiwilligengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2)Absatz 2,Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Antrages, eines Vorschlags des/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutzes oder des Österreichischen Freiwilligenrats gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40137469