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§ 11 GSBG

Fassungen
01.04.2012 bis 14.08.2018 — BGBl. I Nr. 22/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute15.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 62/2018
§ 1101.04.201214.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 22/2012
§ 1116.06.201031.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 34/2010
§ 1121.08.200315.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1131.12.199620.08.2003 BGBl. Nr. 746/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. I Nr. 22/2012

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018danach: BGBl. I Nr. 62/2018

Abkürzung

GSBG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 3,

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Leistet ein Unternehmer, der nach Paragraph eins, beihilfenberechtigt ist, einem Versicherten, mitversicherten Familienangehörigen, Versorgungsberechtigten oder Hilfeempfänger oder einem zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten Kostenersatz für Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften als Sachleistung gewährt werden könnten, so gilt die auf den Kostenersatz entfallende, in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer nach Paragraph eins, Absatz 2,, soweit sie bei direkter Verrechnung der Leistung mit dem Unternehmer ebenfalls beihilfefähig gewesen wäre.
  2. Absatz 2,Erhält ein Unternehmer, der nach Paragraph eins, beihilfenberechtigt ist, für eine ihm verrechnete Leistung einen privaten Kostenbeitrag von einem Versicherten, mitversicherten Familienangehörigen, Versorgungsberechtigten oder Hilfeempfänger oder einem zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten oder von Dritten, wird die Höhe der nach Paragraph eins, Absatz 2, ermittelten beihilfenfähigen Vorsteuer bzw. der Ausgleichsbeträge nach Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 2, entsprechend des Anteils des Kostenbeitrags am Preis einschließlich Umsatzsteuer gekürzt.
  3. Absatz 3,Wird ein privater Kostenbeitrag für die Leistung eines eigenen Alten-, Behinderten- oder Pflegeheims eines Unternehmers, der nach Paragraph eins, beihilfenberechtigt ist, eingehoben, ist die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, sinngemäß mit einem Satz von 4% anzuwenden.

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR40137500