Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stabilitätsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe wird für die Kalenderjahre 2012 bis 2017 ein Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe erhoben. Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe beträgt
50% des jeweils am 31. Juli 2012 bzw. am 31. Oktober 2012 zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs. 2;50% des jeweils am 31. Juli 2012 bzw. am 31. Oktober 2012 zu entrichtenden Betrages im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2,;
25% der in den Kalenderjahren 2013 bis 2017 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2.25% der in den Kalenderjahren 2013 bis 2017 zu entrichtenden Beträge im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2,
Auf den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind die §§ 6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.Auf den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind die Paragraphen 6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(3)Absatz 3,Beim Bundesministerium für Finanzen wird für den Zeitraum 2012 bis 2017 ein Verwaltungsfonds „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ eingerichtet. Dieser wird vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Das Aufkommen aus dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe fließt in den „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ und ist im Rahmen dieses Fonds zweckgebunden für Maßnahmen, die im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, BGBl. I Nr. 136/2008, vorgesehen sind, zu verwenden.Beim Bundesministerium für Finanzen wird für den Zeitraum 2012 bis 2017 ein Verwaltungsfonds „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ eingerichtet. Dieser wird vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Das Aufkommen aus dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe fließt in den „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ und ist im Rahmen dieses Fonds zweckgebunden für Maßnahmen, die im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, vorgesehen sind, zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014
Dokumentnummer
NOR40137518