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§ 30b EStG 1988

Fassungen
01.04.2012 bis 14.12.2012 — BGBl. I Nr. 22/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30b heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 30b22.07.202329.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
§ 30b01.01.202321.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 10/2022
§ 30b01.01.201631.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 30b29.12.201531.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 30b30.12.201428.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 105/2014
§ 30b15.12.201229.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 30b01.04.201214.12.2012 BGBl. I Nr. 22/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 b

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. I Nr. 22/2012

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012danach: BGBl. I Nr. 112/2012

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2013 vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 217,)

Text

Immobilienertragsteuer

Paragraph 30 b, (1) Für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ist im Falle der Selbstberechnung gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, eine auf volle Euro abzurundende Steuer in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage zu entrichten (Immobilienertragsteuer). Die Immobilienertragsteuer ist spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten.

  1. Absatz 2,Mit der Entrichtung der selbstberechneten Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30, als abgegolten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
  2. Absatz 3,Auf Antrag sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30,, für die eine selbstberechnete Immobilienertragsteuer entrichtet wurde, mit dem besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, zu veranlagen (Veranlagungsoption). Dabei ist die Immobilienertragsteuer auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
  3. Absatz 4,Wird außer in den Fällen des Paragraph 30 c, Absatz 4, erster und dritter Teilstrich keine Immobilienertragsteuer entrichtet, ist vom Steuerpflichtigen eine auf volle Euro abzurundende besondere Vorauszahlung in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Absatz eins, letzter Satz gilt entsprechend.
  4. Absatz 5,Absatz eins und 4 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken, es sei denn, der besondere Steuersatz ist aufgrund des Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 zumindest teilweise nicht anwendbar.

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40137546