Rechtstracker.at

§ 241 UGB

Fassungen
01.07.2012 bis 19.07.2015 — BGBl. I Nr. 35/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 241 heute20.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 22/2015
§ 24101.07.201219.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 24101.01.200730.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 24101.08.199031.12.2006 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 241

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. I Nr. 35/2012

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015danach: BGBl. I Nr. 22/2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Absatz 4, ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 begonnen haben vergleiche Paragraph 906, Absatz 24,).

Text

Unterlassen von Angaben

Paragraph 241,

  1. Absatz eins,Die Berichterstattung kann ausnahmsweise unterbleiben, soweit es die nationale Sicherheit des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erfordert.
  2. Absatz 2,Die Angaben gemäß Paragraph 238, Ziffer 2, können unterbleiben, soweit sie
    1. Ziffer eins
      für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens von untergeordneter Bedeutung sind oder
    2. Ziffer 2
      nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
    Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das gemäß Paragraph 238, Ziffer 2, zu berichten ist, seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und das berichtende Unternehmen weniger als die Hälfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Ziffer 2, ist im Anhang anzugeben.
  3. Absatz 3,Bei der Berichterstattung gemäß Paragraph 238, Ziffer 3, brauchen Einzelheiten nicht angegeben zu werden, soweit die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.
  4. Absatz 4,Betrifft die Aufschlüsselung gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 weniger als drei Personen, so kann sie außer in den Fällen des Paragraph 243 b, Absatz 2, Ziffer 3, unterbleiben.

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40137583