Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Haushaltsführende Stellen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen sind
die in § 6 Abs. 1 genannten Organe sowie die Leiterinnen und Leiter der zu deren Wirkungsbereich zugehörigen Organisationseinheiten, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ Aufgaben nach § 7 Abs. 2 übertragen werden;die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Organe sowie die Leiterinnen und Leiter der zu deren Wirkungsbereich zugehörigen Organisationseinheiten, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ Aufgaben nach Paragraph 7, Absatz 2, übertragen werden;
Organe des Bundes, denen gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Aufgaben einer haushaltsführenden Stelle übertragen werden; als haushaltsführende Stellen dürfen nur Organe bestimmt werden, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Haushaltsangelegenheiten geeignet sind;Organe des Bundes, denen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Aufgaben einer haushaltsführenden Stelle übertragen werden; als haushaltsführende Stellen dürfen nur Organe bestimmt werden, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Haushaltsangelegenheiten geeignet sind;
die Landeshauptfrauen oder Landeshauptmänner, soweit sie als Organe des Bundes tätig werden;
zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer gemeinsam oder eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992,zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer gemeinsam oder eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, die Leiterinnen oder Leiter der Geschäftsstellen und Ämter des Arbeitsmarktservice und
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,) (2)Absatz 2,Die Aufgaben von Leiterinnen oder Leitern einer haushaltsführenden Stelle sind
die Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 8 bis 11;die Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 8 bis 11;
die Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (§ 45) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 6 Abs. 2 Z 7;die Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (Paragraph 45,) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7,;
sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festlegung der jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (§ 45);sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festlegung der jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (Paragraph 45,);
die Bewirtschaftung des vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets (§ 87) durchdie Bewirtschaftung des vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets (Paragraph 87,) durch
die Begründung und Aufhebung von Obligos (§ 90 Abs. 2) sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes;die Begründung und Aufhebung von Obligos (Paragraph 90, Absatz 2,) sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes;
die Erteilung und der Widerruf von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Buchungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;
die Anordnungen der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens;
sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen gemäß § 52 Abs. 5,sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen gemäß Paragraph 52, Absatz 5,,
Umschichtungen zwischen den Mittelverwendungsgruppen des zugewiesenen Detailbudgets (§ 53);Umschichtungen zwischen den Mittelverwendungsgruppen des zugewiesenen Detailbudgets (Paragraph 53,);
die Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs und Genehmigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen (§ 56);die Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs und Genehmigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen (Paragraph 56,);
die Vorlage von Abschlussrechnungen (§ 101) im Wege des haushaltsleitenden Organs an den Rechnungshof unddie Vorlage von Abschlussrechnungen (Paragraph 101,) im Wege des haushaltsleitenden Organs an den Rechnungshof und
die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 2).die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (Paragraph 18, Absatz 2,).
die Übertragung von Anordnungsbefugnissen im Wirkungsbereich des ihr zugewiesenen Detailbudgets gemäß Z 4 lit. a bis c an Leiterinnen oder Leiter geeigneter Organisationseinheiten mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs.die Übertragung von Anordnungsbefugnissen im Wirkungsbereich des ihr zugewiesenen Detailbudgets gemäß Ziffer 4, Litera a bis c an Leiterinnen oder Leiter geeigneter Organisationseinheiten mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs.
Schlagworte
Ressourcenplan, Zielplan, Zugang
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR40137622