Rechtstracker.at

§ 9 BHG 2013

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 35/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 144/2015
§ 901.01.201331.12.2015 BGBl. I Nr. 35/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 35/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 144/2015

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Buchhaltungsagentur des Bundes

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Haushaltsführende Dienstellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Absatz 3 und 5 der Buchhaltungsagentur des Bundes zu bedienen. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, hat, sofern sie oder er Aufgaben im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Absatz 3, Ziffer 9, einzurichten und zu führen.
  2. Absatz 2,Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen der zuständigen Leiterin oder des zuständigen Leiters einer haushaltsführenden Stelle gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit der sie unmittelbar verkehrt.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der Buchhaltungsagentur des Bundes sind
    1. Ziffer eins
      die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (Paragraph 5, Absatz 4,),
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Einhaltung der Jahres- und Monatsvoranschlagswerte,
    3. Ziffer 3
      die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (Paragraph 101,),
    4. Ziffer 4
      die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 111 bis 112) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs,
    5. Ziffer 5
      die Innenprüfung (Paragraphen 113 bis 116),
    6. Ziffer 6
      die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit,
    7. Ziffer 7
      die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und bei der Auflassung von Zahlstellen,
    8. Ziffer 8
      die Erfassung der Verrechnungsdaten aus den Zahlstellenabrechnungen im Haushaltsverrechnungssystem der haushaltsführenden Stellen (Paragraphen 7 und 8) und
    9. Ziffer 9
      die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der im Rahmen der Haushaltsführung des Bundes übertragenen Aufgaben mittels eines internen Kontrollsystems.
  4. Absatz 4,Mit anderen als den in Absatz 3, genannten Aufgaben darf die Buchhaltungsagentur des Bundes von den haushaltsführenden Stellen mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs nach Paragraph 2, Absatz 3, BHAG-G beauftragt werden, soweit dies den Zielen nach Paragraph 2, Absatz eins, entspricht, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Absatz 3, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
  5. Absatz 5,Führt eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Absatz 3, genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltungsagentur des Bundes zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

Schlagworte

Jahresvoranschlagswert

Im RIS seit

24.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40137623