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§ 339 GSVG

Fassungen
25.04.2012 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 35/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 339 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 118/2015
§ 33925.04.201231.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 33901.01.201224.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 33931.12.201031.12.2011 BGBl. I Nr. 111/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 339

Inkrafttretensdatum

25.04.2012BGBl. I Nr. 35/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 118/2015

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 116, Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (37. Novelle)

Paragraph 339,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins, 26 a, 27, Absatz 2, 32 a, Absatz eins, 35, Absatz 5, 50, Absatz eins, 73, Absatz eins, 3, 3 a und 4, 99 a Absatz 7, 100, Absatz 3, 112, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 116, Absatz eins und 9, 129 Absatz eins, 131, samt Überschrift, 132 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 133 Absatz 2 bis 3, 149 Absatz eins und 7, 157 Absatz eins und 3, 158 Absatz eins, 160, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz 4, 163, 164, Absatz eins, 166, Absatz eins, 169, Absatz 5 und 306 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Februar 2011 Paragraph 298, Absatz 12, in der Fassung des Artikel 116, Teil 1 Ziffer 36, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2012 Paragraph 139, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2010 Paragraph 157, Absatz 2,;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
  3. Absatz 3,Paragraph 27 e, Ziffer 2, ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.
  4. Absatz 4,Paragraph 29, Absatz 2, ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2016 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 201 (203) folgende Prozentsätze treten:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2011 der Prozentsatz von 185,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2012 der Prozentsatz von 176,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2013 der Prozentsatz von 175,
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2014 der Prozentsatz von 175,
    5. Ziffer 5
      im Jahr 2015 der Prozentsatz von 197 und
    6. Ziffer 6
      im Jahr 2016 der Prozentsatz von 197.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 32 a, Absatz eins und 116 Absatz 9, in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, gestellt wird.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
    2. Ziffer 2
      mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.
  7. Absatz 6 a,Abweichend von Paragraph 149, Absatz 7, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %
    des jeweiligen Richtsatzes.
  8. Absatz 7,Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 298, Absatz 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  9. Absatz 8,Beiträge, die nach Paragraph 298, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40137695