Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Schlussbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung ist für Ausschüttungen, mit einem Ex-Tag gemäß § 1 Abs. 3 nach dem 31. März 2012 und für ausschüttungsgleiche Erträge, die nach dem 31. März 2012 als zugeflossen gelten, längstens aber für Geschäftsjahre von Fonds, die vor dem 1. Jänner 2013 beginnen, anzuwenden. Diese Verordnung ist für Ausschüttungen, mit einem Ex-Tag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, nach dem 31. März 2012 und für ausschüttungsgleiche Erträge, die nach dem 31. März 2012 als zugeflossen gelten, längstens aber für Geschäftsjahre von Fonds, die vor dem 1. Jänner 2013 beginnen, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2013
Dokumentnummer
NOR40137837