Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ratingagenturenvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 68/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Strafbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Wer Ratings entgegen Art. 4 Abs. 1 UA 1 der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafenWer Ratings entgegen Artikel 4, Absatz eins, UA 1 der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen
(2)Absatz 2,Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nach Art. 4 Abs. 1 UA 2 der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nach Artikel 4, Absatz eins, UA 2 der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015
Dokumentnummer
NOR40137849