Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 589/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 103/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 9zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9
Text
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 4.Paragraph 4,
Der Datenaustausch erfolgt über ein vom Bundesministerium für Gesundheit betriebenes verschlüsseltes WEB-Verzeichnis. Alternativ dazu kann die Übermittlung der Daten auf einem verschlüsselten Datenträger (CD-Rom, DVD oder USB-Speichermedium) erfolgen. Art und Aufbau der Datenmeldung haben der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten bzw. der Statistikverordnung für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten zu entsprechen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode alle für den Datenaustausch mittels Web-Applikation verwendeten Verzeichnisse zu leeren bzw. die übermittelten Datenträger zu vernichten oder so zu löschen, dass die bisher enthaltenen Daten keinesfalls mehr ausgelesen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015
Dokumentnummer
NOR40137865