Rechtstracker.at

§ 151 WTBG

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 32/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15101.01.201415.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 121/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 15101.01.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 32/2012
§ 15101.01.200731.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 161/2006
§ 15101.07.199931.12.2006 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 151

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 32/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 121/2013

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Vorstand

Paragraph 151,

  1. Absatz eins,Der Vorstand besteht aus elf durch den Kammertag zu wählenden Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Dem Vorstand müssen mindestens je vier Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes sowie mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.
  3. Absatz 3,Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      alle Aufgaben, die weder dem Präsidenten, dem Präsidium, den Rechnungsprüfern noch dem Kammertag oder einem besonderen Ausschuß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind,
    2. Ziffer 2
      die Bewilligung des Abschlusses von Kollektivverträgen für Arbeits- und Lohnverhältnisse der in Wirtschaftstreuhandkanzleien Beschäftigten,
    3. Ziffer 3
      die Bestellung der Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates,
    4. Ziffer 4
      die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
    5. Ziffer 5
      die Bestellung des Kammeranwalts,
    6. Ziffer 6
      die Erstellung der Liste der Untersuchungskommissäre und
    7. Ziffer 7
      die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Kammertag keinen Beschluß fassen kann.
  4. Absatz 4,Entscheidungen gemäß Absatz 3, Ziffer 7, sind dem Kammertag nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Der Vorstand ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist jedenfalls verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn dies wenigstens von vier seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
  6. Absatz 6,Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Im RIS seit

24.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40138066