Rechtstracker.at

§ 7 IG-L-MKV 2012

Fassungen
13.04.2012 bis 02.08.2017 — BGBl. II Nr. 127/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute09.04.2021 § → § BGBl. II Nr. 154/2021
§ 703.08.201708.04.2021 § → § BGBl. II Nr. 208/2017
§ 713.04.201202.08.2017 BGBl. II Nr. 127/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

13.04.2012BGBl. II Nr. 127/2012

Außerkrafttretensdatum

02.08.2017danach: BGBl. II Nr. 208/2017

Abkürzung

IG-L-MKV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bekanntgabe der Standorte der Messstellen und der Messverfahren durch den Landeshauptmann

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß Paragraph 5, IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenz-, -ziel- und Alarmwerte ständig betriebenen Messstellen bis längstens 1. Februar eines jeden Kalenderjahres unter Anschluss einer Standortbeschreibung für neue Messstellen, die den Anforderungen der Entscheidung 97/101/EG zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 35 Seite 14, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/752/EG, Amtsblatt Nummer L 282 vom 26.10.2001 Seite 69, entspricht, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Bei neuen Messstellen ist auch der Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzugeben. Wenn nichts anderes angeführt ist, gelten die Meldungen für das gesamte jeweilige Kalenderjahr. Weiters ist die Methode für die Probenahme und Messung der jeweiligen Schadstoffe zu melden und zu dokumentieren, dass diese der Referenzmethode oder einer äquivalenten Methode gemäß Anlage 1 entspricht. Die Liste der Standorte wird im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
  2. Absatz 2,Vorerkundungsmessstellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Voraus unter Bekanntgabe des Datums der Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Standorte dieser Messstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Messstellen zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Gründe für die Standortwahl sind zu dokumentieren, unter anderem mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Eine entsprechende Dokumentation ist vom Landeshauptmann zu führen und einmal jährlich zu aktualisieren.

Schlagworte

Immissionszielwert, Immissionsgrenzwert

Im RIS seit

16.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007789

Dokumentnummer

NOR40138208