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§ 15 IG-L-MKV 2012

Fassungen
13.04.2012 bis 02.08.2017 — BGBl. II Nr. 127/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute03.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 208/2017
§ 1513.04.201202.08.2017 BGBl. II Nr. 127/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IG-L–Messkonzeptverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

13.04.2012BGBl. II Nr. 127/2012

Außerkrafttretensdatum

02.08.2017danach: BGBl. II Nr. 208/2017

Abkürzung

IG-L-MKV 2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verlegung und Auflassung von Messstellen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Messstellen, die der Überwachung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Anlage 1 IG-L dienen, können unter Beachtung der in den Paragraphen 4 und 5 genannten Anforderungen innerhalb eines Untersuchungsgebietes verlegt oder aufgelassen werden, sofern ein Wert von 80% eines in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes innerhalb der letzten drei Kalenderjahre nicht überschritten wurde und es sich nicht um Trendmessstellen handelt.
  2. Absatz 2,Die Verlegung oder Auflassung einer Messstelle, an welcher ein Wert von mehr als 80% eines in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes innerhalb der letzten drei Kalenderjahre registriert wurde, ist nur dann zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die in den Paragraphen 4 und 5 genannten Anforderungen erfüllt sind;
    2. Ziffer 2
      sichergestellt ist, dass im Falle einer Verlegung die Messstelle an einen neuen Standort verlegt wird, der für dasselbe Gebiet repräsentativ ist und eine vergleichbare Belastung wie der ursprüngliche Standort aufweist, und dass im Falle einer Auflassung weiterhin eine Messstelle zur Verfügung steht, die für dasselbe Gebiet repräsentativ ist und eine mindestens so hohe Belastung aufweist wie die aufzulassende Messstelle; und
    3. Ziffer 3
      es sich nicht um Trendmessstellen handelt.
  3. Absatz 3,Die Verlegung einer Trendmessstelle ist dann zulässig, wenn auf Grund besonderer, nicht im Einflussbereich des Messnetzbetreibers liegender Umstände, die beträchtlichen Einfluss auf die Messergebnisse haben, der Standort der Trendmessstelle nicht mehr repräsentativ für das Gebiet ist. In diesem Fall ist zeitgerecht ein Ersatzstandort zu wählen, der für dasselbe Gebiet repräsentativ ist und eine vergleichbare Belastung wie der ursprüngliche Standort aufweist.

Im RIS seit

16.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007789

Dokumentnummer

NOR40138216