Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 57/1890 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2012RGBl. Nr. 57 aus 1890, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Jährliche finanzielle Zuwendungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Israelitische Religionsgesellschaft erhält fortlaufende jährliche Zuwendungen, die sich aus einem festen Betrag von jährlich 308.000,00 Euro und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammensetzen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschläge angenommen.Die Israelitische Religionsgesellschaft erhält fortlaufende jährliche Zuwendungen, die sich aus einem festen Betrag von jährlich 308.000,00 Euro und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammensetzen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe 4, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschläge angenommen.
(2)Absatz 2,Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November flüssigzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Dokumentnummer
NOR40138611