Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2012Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Erlöschen und Widerruf der Zulassung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Zulassung erlischt
mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;
mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;
durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,) (2)Absatz 2,Die Zulassung ist zu widerrufen,
bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß § 7 Abs. 2;bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß Paragraph 7, Absatz 2,;
wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;wenn eines der im Paragraph 8, Absatz eins bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,) bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß § 8 Abs. 7;bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß Paragraph 8, Absatz 7,;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,) wenn eines der im § 13 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;wenn eines der im Paragraph 13, angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
(Anm.: Z 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,) wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß § 5 durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß Paragraph 5, durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;
bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes in ein ausländisches Schiffsregister.
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Absatz 3 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
(6)Absatz 6,Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.
(7)Absatz 7,Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.
(8)Absatz 8,Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.
Schlagworte
Wirtschaftsgüter
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Dokumentnummer
NOR40138801