Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Devisengesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 4 Abs. 4 vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion - mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer entgegen den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Artikel 64 bis 66, 75 und 215 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion - mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.Die im Absatz eins, bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Dokumentnummer
NOR40138897