Rechtstracker.at

§ 11 GelverkG

Fassungen
01.09.2012 bis 13.02.2013 — BGBl. I Nr. 50/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute08.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 13/2021
§ 1114.02.201307.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 1101.09.201213.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 1117.02.200631.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 24/2006
§ 1124.07.199916.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 135/1999
§ 1108.03.199623.07.1999 BGBl. Nr. 112/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. I Nr. 50/2012

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013danach: BGBl. I Nr. 32/2013

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Verkehr über die Grenze

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach Paragraphen 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer
    1. Ziffer eins
      Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder
    2. Ziffer 2
      Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder
    3. Ziffer 3
      Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens mit der Schweiz oder
    4. Ziffer 4
      auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß Paragraph 12, vergebenen Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder
    5. Ziffer 5
      Genehmigung aufgrund des Interbus-Übereinkommens
    sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Ziffer 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, durchführen.
  2. Absatz 2,Eine Genehmigung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird für Einzelfahrten oder auf Zeit erteilt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Personenbeförderung nicht besteht oder der Genehmigungswerber bereits wegen eines schweren Verstoßes oder wiederholter geringfügiger Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, rechtskräftig bestraft wurde. Eine Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Absatz 4, ergangen ist.
  3. Absatz 3,Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, sind bei jeder Personenbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) und den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister nachgeordnete Behörden, insbesondere auch Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,, oder Zollstellen, gegebenenfalls unter Beschränkung hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Genehmigung, ermächtigen, in seinem Namen und Auftrag die Genehmigung nach Absatz eins, Ziffer 2, auszugeben. Die Ermächtigung kann die Einhebung einer Gebühr zur Abdeckung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes umfassen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Personen nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebene Genehmigung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen; die Aufnahme neuer Fahrgäste durch ausländische Unternehmen im Bundesgebiet bedarf aber jedenfalls der in Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebenen Genehmigung.

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40138970