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§ 13 GrekoG

Fassungen
01.09.2012 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 50/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 68/2013
§ 1301.09.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 1301.09.199631.08.2012 BGBl. Nr. 435/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. I Nr. 50/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 68/2013

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Durchgangsverkehr

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Menschen, die die Bundesgrenze im Luftverkehr überqueren, unterliegen nicht der Grenzkontrollpflicht, wenn sie
    1. Ziffer eins
      das Bundesgebiet ohne Zwischenlandung wieder verlassen oder
    2. Ziffer 2
      nach der Landung auf einem Flugplatz ohne unnötigen Aufschub wieder zum Grenzübertritt abfliegen und in der Zwischenzeit das Luftfahrzeug nicht verlassen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende (Paragraph 12, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,) zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,
    2. Ziffer 2
      sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als solche geeignet sind und
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Eine gemäß Absatz 2, ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungsberechtigte dies beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.
  4. Absatz 4,Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter Instanz.
  5. Absatz 5,Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt diesem Bundesgesetz, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht anderes bestimmen.

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR40138992