Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1987 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Zu Abs. 6 dritter Satz: Erscheint durch § 14 Abs. 2 Z 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.Zu Absatz 6, dritter Satz: Erscheint durch Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.
Text
Verfahren
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt wird auf schriftlichen Antrag einer Partei, das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 1 Abs. 1 Z 1) wird auch von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt.Das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt wird auf schriftlichen Antrag einer Partei, das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) wird auch von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt.
(2)Absatz 2,Das Verfahren auf Erstellung eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages (§ 1 Abs. 1 Z 2) wird über schriftliches Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde eingeleitet und durchgeführt.Das Verfahren auf Erstellung eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) wird über schriftliches Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde eingeleitet und durchgeführt.
(3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat alle Amtshandlungen möglichst rasch durchzuführen.
(4)Absatz 4,Die Einberufung des Senates durch den Senatsvorsitzenden hat so zu erfolgen, daß die Senatsmitglieder, die Parteien und sonstigen Beteiligten rechtzeitig von Ort und Zeit der Verhandlung sowie vom Verhandlungsgegenstand Kenntnis erlangen. Der Termin für die Fortsetzung einer nicht zu Ende geführten Verhandlung kann den Verhandlungsteilnehmern während der Verhandlung auch mündlich mitgeteilt werden.
(5)Absatz 5,Der Senatsvorsitzende hat die Verhandlungsunterlagen vorzubereiten und dafür zu sorgen, daß sie den Senatsmitgliedern und den Parteien rechtzeitig zur Vorbereitung auf die Verhandlung zur Verfügung stehen.
(6)Absatz 6,Über die Verhandlung und die Beschlüsse des Senates ist eine Niederschrift zu führen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung und den Wortlaut der Beschlüsse festhält. Der Senatsvorsitzende hat für die Beiziehung eines Schriftführers Sorge zu tragen. Die Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(7)Absatz 7,Der Senatsvorsitzende hat für die ordnungsgemäße schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses und seiner Begründung zu sorgen.
(8)Absatz 8,Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Verhandlung können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.
(9)Absatz 9,Gegen die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes ist eine Berufung nicht zulässig.
(10)Absatz 10,Auf das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt ist, soweit das ArbVG nicht anderes bestimmt, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013
Dokumentnummer
NOR40139033