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§ 2 ABD-V

Fassungen
03.05.2012 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 147/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 203.05.201228.12.2015 BGBl. II Nr. 147/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.05.2012BGBl. II Nr. 147/2012

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

ABD-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung (BosB): automatisierte Betriebsweise von Dampfkesseln, die eine periodische Kontrolle der Funktion des Sicherheitssystems durch Dampfkesselwärter am Aufstellungsort des Kessels erforderlich macht. Bei dieser Betriebsweise muss sich der Dampfkesselwärter nicht ständig am Aufstellungsort des Dampfkessels aufhalten.
  2. Absatz 2,Fernüberwachung: Der Betrieb mittels Fernüberwachung ist eine Betriebsweise, bei der sich der Dampfkesselwärter ständig an einem definierten Ort aufhält, der vom Aufstellungsort des Dampfkessels getrennt ist; dem Dampfkesselwärter das Eingreifen in die Betriebsweise des Dampfkessels jedoch jederzeit ermöglicht ist, um die Überwachung des Kesselbetriebes und das Bewahren des sicheren Zustandes zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Kesselschutzsystem: Alle Einrichtungen, Geräte und sicherheitsbezogenen elektrische, elektronische und programmierbare elektronische Systeme, die den Dampfkessel innerhalb zulässiger Grenzen halten.
  4. Absatz 4,Sachkundige: Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, die Funktionssicherheit des Kesselschutzsystems oder der Wasseraufbereitung zu beurteilen und mit den für das Kesselschutzsystem oder der Wasseraufbereitung relevanten Vorschriften, Regeln der Technik und Herstellerangaben für Montage, Wartung und Betrieb vertraut sind.

Im RIS seit

08.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007817

Dokumentnummer

NOR40139047