Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Betrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Fernüberwachung von Dampfkesseln hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die hierbei eingesetzten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und die druckhaltenden Ausrüstungsteile sowie die damit gebildeten Baugruppen haben der DGVO zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40139049