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§ 8 ABD-V

Fassungen
03.05.2012 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 147/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 803.05.201228.12.2015 BGBl. II Nr. 147/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

03.05.2012BGBl. II Nr. 147/2012

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

ABD-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Betrieb genommene Dampfkessel, welche der DGVO entsprechen, dürfen wahlweise nach den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung oder der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,, weiter betrieben werden. Die Wahl der weiteren Betriebsweise ist in das Betriebsbuch einzutragen.
  2. Absatz 2,Dampfkessel, welche gemäß Paragraph 25, DGVO rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, dürfen nach den Bestimmungen der ABV weiter betrieben werden. Wird für solche Dampfkessel nachgewiesen, dass deren Kesselschutzsysteme die gleiche Sicherheit aufweisen wie jene nach dieser Verordnung, dürfen diese Dampfkessel nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiter betrieben werden. Die Erfüllung der Anforderung nach gleicher Sicherheit ist von einer benannten Stelle mit einschlägiger Akkreditierung zu bewerten. Diese Bewertung und die Wahl der weiteren Betriebsweise sind in das Betriebsbuch einzutragen.

Im RIS seit

08.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007817

Dokumentnummer

NOR40139053