Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe) sind Organisationen, die Abfälle sammeln, befördern, sortieren, lagern, verwerten oder anderweitig behandeln und die eine Vereinbarung mit dem Verein für Entsorgungsfachbetriebe (V.EFB) über die Anwendung der Vorgaben des V.EFB getroffen haben.Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe) sind Organisationen, die Abfälle sammeln, befördern, sortieren, lagern, verwerten oder anderweitig behandeln und die eine Vereinbarung mit dem Verein für Entsorgungsfachbetriebe (römisch fünf.EFB) über die Anwendung der Vorgaben des römisch fünf.EFB getroffen haben.
(2)Absatz 2,Responsible Care-Betriebe sind Organisationen, die einer freiwilligen Initiative der chemischen Industrie zum Zweck einer Verbesserung der Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltsituation unterliegen.
(3)Absatz 3,ISO 14001 Betriebe sind Organisationen, die über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001 verfügen.
Schlagworte
Gesundheitssituation, Sicherheitssituation
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021
Dokumentnummer
NOR40139109