Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Führung der nationalen Register
§ 6.Paragraph 6,
Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß § 15 Abs. 5 UMG in der jeweils geltenden Fassung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei dieser Aufgabe des Umweltbundesamtes bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten: Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß Paragraph 15, Absatz 5, UMG in der jeweils geltenden Fassung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei dieser Aufgabe des Umweltbundesamtes bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
Name bzw. Bezeichnung der Organisation,
Anschrift der Organisation und Telefonnummer,
Datum der Eintragung der Organisation,
Datum einer Aussetzung bzw. Streichung der Organisation.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021
Dokumentnummer
NOR40139113