Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versammlungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:
an Orten, die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion;
am Sitze des Landeshauptmannes, wenn es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion;
an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017
Dokumentnummer
NOR40139169